Wenn Sie eine Verwaltungsstrafe erhalten haben, hilft oft ein Blick in die Polizze der Rechtsschutzversicherung.
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung, ein angeblich zu geringer Sicherheitsabstand oder ein kurzer Blick auf das Mobiltelefon: Verkehrsstrafen entstehen oft innerhalb weniger Sekunden. Die Folgen können jedoch erheblich sein.
Neben einer Geldstrafe drohen in manchen Fällen eine Vormerkung, ein Führerscheinentzug oder weitere verwaltungsrechtliche Konsequenzen. Trotzdem bezahlen viele Betroffene eine Strafe sofort, ohne zu prüfen, ob der Tatvorwurf überhaupt richtig ist.
Dabei ist nicht jede Verwaltungsstrafe rechtmäßig. Messfehler, widersprüchliche Polizeiberichte, unklare Tatvorwürfe oder fehlerhaft kundgemachte Verkehrszeichen können dazu führen, dass die Behörde oder das zuständige Verwaltungsgericht ein Verfahren einstellt oder eine Strafe zumindest erheblich reduziert.
Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte eine Strafverfügung oder ein Straferkenntnis daher möglichst früh anwaltlich prüfen lassen. Je nach Versicherungsvertrag kann Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten der Verteidigung gegen die Verwaltungsstrafe ganz oder teilweise übernehmen.
Strafzettel, Anonymverfügung oder Strafverfügung: Was haben Sie erhalten?
Nicht jedes behördliche Schreiben kann man auf dieselbe Weise bekämpfen. Zunächst muss man klären, um welche Art von Verwaltungsstrafe es sich handelt.
Organstrafverfügung
Ein Organmandat wird meist unmittelbar von der Polizei oder einem Parkraumüberwachungsorgan ausgestellt. Dagegen gibt es kein direktes Rechtsmittel.
Wenn Sie den Betrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist zahlen, wird das Organmandat gegenstandslos und die Behörde kann ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren einleiten. Dabei kann sie allerdings auch eine höhere Strafe verhängen.
Anonymverfügung
Eine Anonymverfügung wird häufig bei automatisierten Verkehrsüberwachungen verschickt, etwa nach einer Radarmessung oder einer Section-Control-Messung.
Auch gegen eine Anonymverfügung ist kein direktes Rechtsmittel zulässig. Wird sie nicht bezahlt, muss die Behörde die mutmaßliche Lenkerin oder den mutmaßlichen Lenker ausforschen. Erst gegen eine danach erlassene Strafverfügung oder ein Straferkenntnis kann ein Rechtsmittel erhoben werden.
Auch hier kann die spätere Strafe höher sein als der in der Anonymverfügung vorgeschriebene Betrag.
Strafverfügung
Gegen eine Strafverfügung kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erhoben werden.
Der Einspruch kann sich gegen den Schuldspruch, die Strafhöhe oder die Kostenentscheidung richten. Wird nur die Strafhöhe bekämpft, wird der Schuldspruch rechtskräftig. Daher sollte bereits vor Erhebung des Einspruchs geklärt werden, welcher Teil der Strafverfügung tatsächlich angefochten werden soll.
Bei einem rechtzeitigen Einspruch darf im nachfolgenden ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
Straferkenntnis
Gegen ein Straferkenntnis kann grundsätzlich innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist zunächst bei jener Behörde einzubringen, die das Straferkenntnis erlassen hat. Das Verwaltungsgericht kann anschließend eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, Zeugen einvernehmen und die vorhandenen Beweise neu würdigen.
Wird die Beschwerde nur von der beschuldigten Person erhoben, darf das Verwaltungsgericht keine höhere Strafe verhängen.
Wann kann eine Verwaltungsstrafe erfolgreich angefochten werden?
Ob eine Verwaltungsstrafe bekämpft werden kann, hängt immer vom konkreten Tatvorwurf und vom Inhalt des Verwaltungsakts ab. In der Praxis zeigen sich jedoch bestimmte Fehlerquellen besonders häufig.
Die Behörde hat die falsche Person bestraft
Die Zulassungsbesitzerin oder der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs ist nicht automatisch auch jene Person, die das Fahrzeug gelenkt hat.
Die Behörde muss grundsätzlich feststellen können, wer die Verwaltungsübertretung begangen hat. Das kann insbesondere dann problematisch sein, wenn:
- das Fahrzeug von mehreren Personen verwendet wurde
- das Radarfoto keine eindeutige Identifizierung ermöglicht
- die Wahrnehmung eines Polizeibeamten nur sehr kurz möglich war
- das Kennzeichen falsch oder unvollständig erfasst wurde
- Fahrzeugdaten verwechselt wurden
- die beschuldigte Person nachweislich nicht am Tatort war
Davon zu unterscheiden ist eine Lenkererhebung. Eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers muss fristgerecht und vollständig beantwortet werden. Eine unrichtige, verspätete oder unvollständige Auskunft kann eine eigene Verwaltungsübertretung darstellen.
Der Tatvorwurf ist nicht ausreichend konkret
Ein Straferkenntnis muss erkennen lassen, welches konkrete Verhalten der beschuldigten Person vorgeworfen wird. Dazu gehören insbesondere die Tatzeit, der Tatort und das als strafbar angesehene Verhalten.
Eine erfolgreiche Bekämpfung kann möglich sein, wenn beispielsweise:
- der Tatort unrichtig oder widersprüchlich bezeichnet ist
- die Tatzeit nicht nachvollziehbar festgestellt wurde
- mehrere angebliche Übertretungen nicht voneinander abgegrenzt werden
- lediglich der Gesetzeswortlaut wiedergegeben wird
- wesentliche tatsächliche Umstände im Tatvorwurf fehlen
- der Tatvorwurf im Laufe des Verfahrens wesentlich verändert wurde
- unklar bleibt, welches konkrete Verhalten die Behörde bestrafen möchte
Nicht jeder Schreibfehler führt automatisch zur Einstellung. Entscheidend ist, ob eine wirksame Verteidigung möglich ist und ob ausgeschlossen werden kann, dass dieselbe Tat später nochmals verfolgt wird.
Die Beweislage reicht nicht aus
Eine Anzeige oder die Aussage eines Polizeibeamten ist ein Beweismittel, aber kein unwiderlegbarer Beweis.
Gerade bei Verkehrsdelikten können sich aus dem Verwaltungsakt Widersprüche ergeben. Entscheidend können unter anderem folgende Fragen sein:
- Von welcher Position aus wurde das Verhalten beobachtet?
- Wie lange dauerte die Wahrnehmung?
- Waren Sicht, Wetter oder Verkehrslage eingeschränkt?
- Kann das beobachtete Fahrzeug eindeutig zugeordnet werden?
- Stimmen Anzeige, Aktenvermerk und spätere Zeugenaussage überein?
- Gibt es Fotos, Videos oder andere objektive Aufzeichnungen?
- Kann sich der Meldungsleger noch konkret an den Vorfall erinnern?
- Wurden entlastende Umstände ausreichend berücksichtigt?
In einer mündlichen Verhandlung können Polizeibeamte als Zeugen befragt und mit Widersprüchen oder Videoaufnahmen konfrontiert werden. Nicht selten stellt sich dabei heraus, dass ein Tatvorwurf weniger eindeutig ist, als es die ursprüngliche Anzeige vermuten lässt.
Fehler bei Geschwindigkeitsmessungen
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann nur bestraft werden, wenn die Messung verlässlich ist und dem richtigen Fahrzeug zugeordnet werden kann.
Zu prüfen sind insbesondere:
- das verwendete Messgerät
- die gültige Eichung
- die konkrete Bedienung des Geräts
- die vorgeschriebene Messtoleranz
- die Messentfernung und der Messwinkel
- die freie Sicht auf das gemessene Fahrzeug
- die eindeutige Zuordnung bei mehreren Fahrzeugen
- das Messprotokoll
- die Ausbildung des Messorgans
- mögliche Reflexionen oder sonstige Störquellen
Bei einer Messung durch Nachfahren ist unter anderem entscheidend, ob über eine ausreichend lange Strecke ein annähernd gleichbleibender Abstand eingehalten wurde und wie die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs festgestellt wurde.
Bei Radaraufnahmen oder Section Control können auch ein unrichtig erkanntes Kennzeichen, eine fehlerhafte Fahrzeugzuordnung oder Unklarheiten über den tatsächlichen Lenker eine Rolle spielen.
Ein bloßer allgemeiner Einwand, die Messung müsse falsch gewesen sein, reicht meistens nicht aus. Erfolgversprechend wird die Verteidigung vor allem dann, wenn konkrete Unstimmigkeiten im Messvorgang oder in den Unterlagen aufgezeigt werden können.
Zu geringer Sicherheitsabstand
Bei einem behaupteten Abstandsverstoß muss nachvollziehbar festgestellt werden, welcher Abstand bei welcher Geschwindigkeit über welchen Zeitraum bestanden hat.
Eine Bekämpfung kann insbesondere dann möglich sein, wenn:
- ein anderes Fahrzeug unmittelbar vor dem eigenen Fahrzeug eingeschert ist
- der geringe Abstand nur für einen sehr kurzen Zeitraum bestand
- sofort abgebremst oder der Abstand wiederhergestellt wurde
- Geschwindigkeit und Abstand nicht verlässlich gemessen wurden
- das Bezugsfahrzeug nicht eindeutig bezeichnet wurde
- die Verkehrssituation im Tatvorwurf nicht berücksichtigt wurde
- Videoaufnahmen den Polizeibericht nicht bestätigen
Gerade bei dichtem Verkehr kann ein geringer Abstand durch das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers entstehen. Entscheidend ist dann, ob der beschuldigten Person dennoch ein schuldhafter Verstoß vorgeworfen werden kann.
Mobiltelefon am Steuer
Auch beim Vorwurf der unerlaubten Verwendung eines Mobiltelefons kommt es auf die genaue Wahrnehmung an.
Zu prüfen ist etwa:
- welche konkrete Handlung beobachtet wurde
- ob das Fahrzeug tatsächlich gelenkt wurde
- ob das Mobiltelefon nur gehalten oder tatsächlich verwendet wurde
- ob eine zulässige Freisprecheinrichtung verwendet wurde
- wie lange und aus welcher Entfernung die Beobachtung erfolgte
- ob eine Verwechslung mit einem anderen Gegenstand möglich ist
- ob das Gesicht oder die Hände der lenkenden Person überhaupt klar erkennbar waren
Vor allem bei einer kurzen Wahrnehmung aus einem fahrenden Polizeifahrzeug können Zweifel an der eindeutigen Feststellung des Tatvorwurfs entstehen.
Rotlicht, Stopptafel und polizeiliche Anhaltezeichen
Bei Rotlichtverstößen ist entscheidend, ob die Haltelinie tatsächlich erst nach Beginn des Rotlichts überfahren wurde. Der bloße Umstand, dass sich ein Fahrzeug während der Rotphase im Kreuzungsbereich befand, beantwortet diese Frage noch nicht.
Bei einer Stopptafel oder einem polizeilichen Anhaltezeichen können insbesondere folgende Umstände relevant sein:
- Sichtbarkeit des Verkehrszeichens
- Verdeckung durch Bäume, Baustellen oder andere Fahrzeuge
- Position und Ausrichtung des Zeichens
- fehlende oder schwer erkennbare Bodenmarkierungen
- konkrete Verkehrssituation
- Frage, an welches Fahrzeug das Anhaltezeichen gerichtet war
- Dauer zwischen dem Signal und der erwarteten Reaktion
- Möglichkeit einer gefahrlosen Reaktion
Ein polizeiliches Signal muss für die betroffene Person erkennbar und ihrem Fahrzeug zuordenbar sein. Gerade bei dichtem Verkehr oder einem nicht eindeutig positionierten Polizeifahrzeug kann dies zweifelhaft sein.
Fehlerhafte Verkehrszeichen oder Verordnungen
Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halteverbote und andere Verkehrsbeschränkungen müssen auf einer wirksamen rechtlichen Grundlage beruhen und ordnungsgemäß kundgemacht sein.
Eine Verwaltungsstrafe kann angreifbar sein, wenn:
- keine entsprechende Verordnung existiert
- das Verkehrszeichen nicht am vorgesehenen Ort angebracht wurde
- das aufgestellte Zeichen wesentlich von der Verordnung abweicht
- Beginn oder Ende einer Beschränkung nicht erkennbar sind
- ein Verkehrszeichen verdeckt, verdreht oder nicht wahrnehmbar war
- eine Zusatztafel widersprüchlich oder unleserlich ist
- eine zeitliche Beschränkung unrichtig angewendet wurde
- eine Baustellenbeschilderung nicht ordnungsgemäß eingerichtet war
Bei Privatparkplätzen ist zusätzlich zu prüfen, ob es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt und ob die konkrete Verkehrsregel wirksam behördlich angeordnet wurde. Das bloße Privateigentum an einer Fläche schließt die Anwendung der StVO nicht automatisch aus. Umgekehrt schafft eine rein private Beschilderung nicht ohne Weiteres eine verwaltungsstrafrechtliche Grundlage.
Mehr zu diesem Thema finden Sie in meinem Beitrag über Verwaltungsstrafen auf Supermarktparkplätzen.
Alkohol, Suchtmittel und Verweigerung einer Untersuchung
Verfahren wegen Alkohol oder Suchtmitteln am Steuer können besonders schwerwiegende Folgen haben. Neben hohen Geldstrafen droht häufig ein Führerscheinentzug.
Geprüft werden müssen unter anderem:
- Rechtmäßigkeit und Ablauf der Untersuchung
- Zeitpunkt der Anhaltung und der Messung
- Funktionsfähigkeit und Überprüfung des Messgeräts
- ordnungsgemäße Durchführung der Messung
- dokumentierte Symptome einer Beeinträchtigung
- zeitlicher Zusammenhang zwischen Konsum und Fahrt
- Ergebnisse einer ärztlichen Untersuchung oder Blutuntersuchung
- mögliche Medikamente oder Erkrankungen
- Widersprüche in den Aufzeichnungen der einschreitenden Organe
Besondere Vorsicht ist bei der Verweigerung eines Alkomatentests oder einer sonstigen Untersuchung geboten. Bereits die Verweigerung kann eine eigenständige und schwerwiegende Verwaltungsübertretung darstellen. Es ist daher riskant, eine Untersuchung aufgrund allgemeiner Ratschläge aus dem Internet abzulehnen.
Angeblich mangelnde körperliche oder geistige Eignung
Der allgemeine Eindruck, eine Person sei aufgebracht, unfreundlich oder desinteressiert gewesen, reicht nicht ohne Weiteres aus, um daraus eine fehlende Fahrtüchtigkeit abzuleiten.
Die Behörde muss konkrete Umstände feststellen, aus denen sich ergibt, dass die Person während des Lenkens nicht in der Lage war, das Fahrzeug zu beherrschen oder die Verkehrsvorschriften einzuhalten.
Dabei kann insbesondere relevant sein:
- ob konkrete Ausfallserscheinungen beobachtet wurden
- ob sich die Wahrnehmungen auf die Fahrt oder erst auf die spätere Amtshandlung beziehen
- ob medizinische Ursachen vorlagen
- ob die betroffene Person lediglich nervös oder emotional reagierte
- ob das tatsächliche Fahrverhalten den Vorwurf bestätigt
- ob Videoaufnahmen oder Zeugen einen anderen Ablauf zeigen
Parkstrafen und Halteverbote
Auch Parkstrafen sollten nicht ungeprüft bezahlt werden. Mögliche Einwendungen betreffen insbesondere:
- unklare oder verdeckte Beschilderung
- fehlende Kundmachung einer Kurzparkzone
- unrichtige Feststellung des Abstellorts
- falsches Kennzeichen
- fehlerhafte Tatzeit
- gültige Ausnahmebewilligung
- vorhandener Parkschein
- technische Probleme bei einem elektronischen Parkschein
- fehlende Nachweise über Beginn und Dauer des Abstellens
- Abgrenzung zwischen Halten und Parken
- Frage, ob die StVO auf der konkreten Fläche überhaupt anwendbar ist
Fotos vom Abstellort und von der vorhandenen Beschilderung sollten möglichst sofort angefertigt werden. Verkehrszeichen können später entfernt, verstellt oder durch eine neue Baustellensituation verändert werden.
Fehlendes Verschulden und außergewöhnliche Situationen
Für eine Verwaltungsstrafe reicht häufig bereits Fahrlässigkeit aus. Bei vielen sogenannten Ungehorsamsdelikten wird Fahrlässigkeit vermutet, wenn die beschuldigte Person nicht glaubhaft macht, dass sie an der Übertretung kein Verschulden trifft.
Der bloße Hinweis, man habe nicht absichtlich gegen eine Vorschrift verstoßen, genügt daher meist nicht.
Erfolgreiche Einwendungen können sich aber ergeben, wenn:
- die Einhaltung der Vorschrift objektiv unmöglich war
- eine plötzliche medizinische Notlage bestand
- eine konkrete Gefahr abgewehrt werden musste
- das Verhalten durch einen unvorhersehbaren technischen Defekt verursacht wurde
- ein anderes Fahrzeug zu einer unmittelbaren Reaktion zwang
- die Beschilderung trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht erkennbar war
- die betroffene Person auf eine verlässliche behördliche Auskunft vertrauen durfte
- ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet war und dennoch ein nicht vorhersehbares Fehlverhalten eines Mitarbeiters erfolgte
Ein Notstand oder fehlendes Verschulden wird von den Behörden allerdings streng geprüft. Die außergewöhnliche Situation muss konkret dargestellt und möglichst durch Unterlagen oder Zeugen belegt werden.
Verfahrensfehler, Verjährung und Zustellung
Nicht nur der Tatvorwurf selbst, sondern auch die Verfahrensführung kann Fehler enthalten.
Zu prüfen sind insbesondere:
- Zuständigkeit der Behörde
- ordnungsgemäße Zustellung
- Beginn und Ende der Rechtsmittelfrist
- rechtzeitige Verfolgung der konkreten Tat
- Eintritt der Verfolgungs- oder Strafbarkeitsverjährung
- ausreichende Gewährung von Parteiengehör
- Behandlung beantragter Beweise
- nachvollziehbare Begründung der Entscheidung
- Übereinstimmung zwischen Tatvorwurf und Straferkenntnis
- unzulässige Mehrfachbestrafung wegen desselben Verhaltens
Eine fehlerhafte Zustellung kann dazu führen, dass eine Rechtsmittelfrist noch nicht begonnen hat. Verjährungsfragen hängen wiederum von der konkreten Übertretung und den bereits gesetzten Verfolgungshandlungen ab.
Auch die Strafhöhe kann bekämpft werden
Selbst wenn der Tatvorwurf dem Grunde nach nicht vollständig beseitigt werden kann, ist häufig eine erhebliche Herabsetzung der Strafe möglich.
Für die Strafbemessung können insbesondere sprechen:
- bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit
- geringes Verschulden
- kurze Dauer der Übertretung
- fehlende konkrete Gefährdung
- sofortige Beendigung des rechtswidrigen Zustands
- Mitwirkung an der Aufklärung
- lange Verfahrensdauer
- niedriges Einkommen
- Sorgepflichten
- ungünstige Vermögensverhältnisse
- besondere persönliche Belastungen
Unter engen Voraussetzungen kann die Behörde das Verfahren einstellen oder anstelle einer Strafe eine Ermahnung aussprechen.
Verwaltungsstrafrecht betrifft nicht nur den Straßenverkehr
Verwaltungsstrafverfahren können auch Unternehmen, Geschäftsführer und verantwortliche Beauftragte treffen.
Typische Bereiche sind unter anderem:
- Gewerberecht
- Arbeitnehmerschutz
- Ausländerbeschäftigung
- Lohn- und Sozialdumping
- Bau- und Veranstaltungsrecht
- Datenschutzrecht
- Umweltrecht
- Tierhaltung
- Melde- und Auskunftspflichten
Bei Unternehmen ist zusätzlich zu prüfen, wer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war, ob eine wirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten vorliegt und ob ein ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet wurde.
Die wesentlichen Verteidigungsrechte gelten auch in diesen Verfahren. Weitere Informationen finden Sie auf meiner Seite zum Verwaltungsstrafrecht.
Welche Beweise sollten Sie sofort sichern?
Wer eine Verkehrsstrafverfügung erhalten hat, sollte nicht nur die Rechtsmittelfrist beachten, sondern möglichst rasch vorhandene Beweise sichern.
Hilfreich können sein:
- Fotos und Videoaufnahmen
- vollständige Dashcam-Dateien
- Namen und Kontaktdaten von Zeugen
- Navigations- und Standortdaten
- Fahrtenbücher
- Parkscheine und Zahlungsbestätigungen
- Werkstattrechnungen
- ärztliche Unterlagen
- Wetter- und Verkehrsinformationen
- Schriftverkehr mit der Behörde
- das Kuvert oder der elektronische Zustellnachweis
Videoaufnahmen sollten Sie im Original sichern und nicht nachträglich bearbeiten. Ob und in welchem Umfang Sie eine Aufnahme verwenden können, können wir im Einzelfall prüfen.
Rechtsschutzversicherung bei Verwaltungsstrafen und Verkehrsdelikten
Viele Rechtsschutzversicherungen enthalten einen Fahrzeug-Rechtsschutz, Lenker-Rechtsschutz oder Straf-Rechtsschutz. Je nach Versicherungsvertrag kann damit auch die anwaltliche Vertretung in einem Verwaltungsstrafverfahren gedeckt sein.
Eine Rechtsschutzversicherung kann insbesondere relevant sein bei:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Abstandsverstößen
- Rotlichtverstößen
- Mobiltelefon am Steuer
- Alkohol- oder Suchtmittelvorwürfen
- Fahrerflucht
- Verweigerung einer Untersuchung
- drohendem Führerscheinentzug
- sonstigen Verwaltungsstrafen im Straßenverkehr
Ob Versicherungsschutz besteht, hängt von der konkreten Polizze und den vereinbarten Versicherungsbedingungen ab. Manche Verträge sehen Mindeststrafdrohungen, Selbstbehalte oder Ausschlüsse für bestimmte Delikte vor. Auch ein Führerscheinverfahren kann die Rechtsschutzversicherung versicherungsrechtlich anders behandeln als das zugrunde liegende Verwaltungsstrafverfahren.
Die Kostenübernahme ist grundsätzlich nicht automatisch davon abhängig, dass das Verfahren mit einem Freispruch oder einer Einstellung endet. Gerade die Verteidigung gegen einen noch ungeklärten Tatvorwurf ist Zweck der Rechtsschutzversicherung. Maßgeblich bleiben aber die jeweiligen Versicherungsbedingungen und die konkrete Deckungszusage.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, sollten Sie gemeinsam mit der Strafverfügung auch folgende Unterlagen übermitteln:
- Polizzennummer
- Name der Rechtsschutzversicherung
- Strafverfügung oder Straferkenntnis
- Zustellnachweis
- vorhandene Fotos und Videos
- kurze Darstellung des tatsächlichen Ablaufs
Meine Kanzlei übernimmt auf Wunsch die Deckungsanfrage und die weitere Abstimmung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Kann ich meinen Rechtsanwalt selbst wählen?
Bei einem Verwaltungsstrafverfahren besteht grundsätzlich das Recht auf freie Wahl des Rechtsanwalts im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen.
Sie müssen daher nicht ungeprüft einen von der Versicherung vorgeschlagenen Rechtsvertreter beauftragen. Vor Beginn umfangreicher Tätigkeiten sollte dennoch geklärt werden, in welchem Umfang die Versicherung die Kosten übernimmt und ob ein Selbstbehalt vereinbart wurde.
Wegen einer laufenden Rechtsmittelfrist darf die Deckungsprüfung allerdings nicht dazu führen, dass ein notwendiger Einspruch oder eine Beschwerde verspätet eingebracht wird.
So läuft die anwaltliche Vertretung ab
Im ersten Schritt werden das behördliche Schreiben, die Zustellung und die Rechtsmittelfrist geprüft.
Anschließend werden regelmäßig folgende Maßnahmen gesetzt:
- Sicherung der Rechtsmittelfrist
- Deckungsanfrage an die Rechtsschutzversicherung
- Beantragung der Akteneinsicht
- Prüfung der Anzeige und der Beweismittel
- Ausarbeitung der Rechtfertigung oder Beschwerde
- Stellung von Beweisanträgen
- Vertretung vor der Behörde und dem Verwaltungsgericht
- Prüfung eines allfälligen Führerscheinverfahrens
Gerade die Akteneinsicht ist häufig entscheidend. Erst aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, worauf die Behörde ihren Tatvorwurf tatsächlich stützt und ob Messprotokolle, Fotos oder nachvollziehbare Wahrnehmungen vorliegen.
Häufige Fragen zur Verwaltungsstrafe
Lohnt sich ein Einspruch auch bei einer niedrigen Strafe?
Das hängt vom Einzelfall ab. Neben der Geldstrafe können eine Vormerkung, ein Führerscheinentzug, Auswirkungen auf den Beruf oder Nachteile bei weiteren Übertretungen drohen.
Bei bestehender Rechtsschutzversicherung kann eine Prüfung auch bei einer vergleichsweise niedrigen Geldstrafe sinnvoll sein.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung nur bei einem Freispruch?
In der Regel nicht. Die Deckung dient gerade der Verteidigung gegen einen erhobenen Tatvorwurf. Entscheidend sind jedoch die konkrete Polizze und die Versicherungsbedingungen.
Kann ich eine Anonymverfügung direkt anfechten?
Nein. Gegen eine Anonymverfügung gibt es kein direktes Rechtsmittel. Wird sie nicht bezahlt, beginnt die Behörde mit der Ausforschung der verantwortlichen Person. Danach kann eine anfechtbare Strafverfügung oder ein Straferkenntnis folgen.
Kann die Strafe durch einen Einspruch höher werden?
Nach einem rechtzeitigen Einspruch gegen eine Strafverfügung darf im folgenden ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren keine höhere Strafe verhängt werden.
Anders ist die Situation bei einem nicht bezahlten Organmandat oder einer nicht bezahlten Anonymverfügung. Dort kann die später verhängte Strafe höher ausfallen.
Wie lange habe ich für einen Einspruch Zeit?
Gegen eine Strafverfügung beträgt die Frist grundsätzlich zwei Wochen ab Zustellung. Gegen ein Straferkenntnis beträgt die Beschwerdefrist grundsätzlich vier Wochen.
Was passiert bei einem drohenden Führerscheinentzug?
Das Verwaltungsstrafverfahren und das Führerscheinverfahren sind rechtlich zu unterscheiden. Eine erfolgreiche Bekämpfung des zugrunde liegenden Tatvorwurfs kann jedoch erhebliche Auswirkungen auf das Führerscheinverfahren haben. Beide Verfahren sollten daher aufeinander abgestimmt geführt werden.
Verwaltungsstrafe mit Rechtsschutzversicherung prüfen lassen
Sie haben eine Strafverfügung, ein Straferkenntnis oder eine Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten?
Warten Sie nicht bis zum Ende der Rechtsmittelfrist. Je früher der Verwaltungsakt geprüft und vorhandenes Beweismaterial gesichert wird, desto besser können mögliche Einwendungen vorbereitet werden.
Als Rechtsanwalt für Verwaltungsstrafrecht vertrete ich Sie gegenüber Behörden und Verwaltungsgerichten in ganz Österreich. Bei bestehender Rechtsschutzversicherung übernehme ich auch die Deckungsanfrage und die Abstimmung über die Kostenübernahme.
Für eine unverbindliche Ersteinschätzung können Sie mir die Verwaltungsstrafe, das Zustelldatum und Ihre Polizzennummer per E-Mail übermitteln.
Rechtsanwalt Mag. David Zellinger
+43 670 199 22 99