Verwaltungsstrafe auf Supermarkt-Parkplatz? Warum sie oft unzulässig ist

Warum Verwaltungsstrafen auf Supermarktparkplätzen in den meisten Fällen nicht verhängt werden dürfen und nicht bezahlt werden sollten.

Problem: „Ich habe eine Strafe bekommen – aber ist das überhaupt erlaubt?“

Viele Autofahrer erleben folgende Situation:
Ein kurzer Einkauf im Supermarkt – und einige Tage später erhalten sie eine Strafverfügung wegen falschen Parkens.

So auch in einem aktuellen Fall unserer Kanzlei:
Ein Mandant parkte auf einem als Behindertenparkplatz markierten Bereich eines Supermarkt-Parkplatzes. Kurz darauf erhielt er eine Verwaltungsstrafe über EUR 120,- wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die StVO .

Für Betroffene wirkt eine solche Strafverfügung offiziell und verbindlich. Aus Unsicherheit wird sie oft sofort bezahlt.

Das zentrale Problem:
Viele dieser Strafen sind rechtlich gar nicht zulässig.


Lösung: Keine Verwaltungsstrafen auf Privatparkplätzen

Die rechtliche Ausgangslage wird häufig missverstanden:

Auf Privatparkplätzen – etwa bei Supermärkten oder Einkaufszentren – gilt:

Eine Verwaltungsstrafe nach der Straßenverkehrsordnung setzt eine behördliche Verordnung voraus.

Das bedeutet konkret:

  • Ein Parkverbot muss ordnungsgemäß kundgemacht sein
  • Die Regelung muss von der zuständigen Behörde erlassen worden sein
  • Private Markierungen oder Beschilderungen reichen dafür nicht aus

Im konkreten Fall unserer Kanzlei ergab sich:

  • Die Markierung des Behindertenparkplatzes wurde vom Parkplatzbetreiber angebracht
  • Eine behördliche Verordnung existierte nicht

Damit fehlte die rechtliche Grundlage für eine Verwaltungsstrafe auf Supermarkt-Parkplätzen.

Wichtig ist die Abgrenzung:

Zulässig können sein:

  • Besitzstörungsklagen
  • Vertragsstrafen durch den Betreiber

Nicht zulässig ist hingegen:

  • Eine Verwaltungsstrafe nach der StVO ohne entsprechende Verordnung

Warum Sie uns kontaktieren sollten: Erfolgreich gegen die Strafverfügung vorgegangen

Unsere Kanzlei hat im konkreten Fall folgende Schritte gesetzt:

  • Fristgerechter Einspruch gegen die Strafverfügung
  • Anforderung des vollständigen Verwaltungsakts
  • Prüfung, ob eine behördliche Verordnung tatsächlich vorliegt
  • Klare rechtliche Argumentation: Ohne Verordnung keine Verwaltungsübertretung

Entscheidend war schließlich die Auskunft der Gemeinde:

Die Parkplatzmarkierung wurde nicht von der Behörde, sondern privat angebracht

Das Ergebnis:

Das Verwaltungsstrafverfahren wurde eingestellt


Häufige Fragen

Muss ich eine Strafverfügung sofort bezahlen?

Nein. Gegen eine Strafverfügung kann innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch erhoben werden. Eine vorschnelle Zahlung kann nachteilig sein.


Gilt die Straßenverkehrsordnung auf Supermarkt-Parkplätzen?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob eine behördliche Verordnung vorliegt. Das ist in vielen Fällen nicht der Fall.


Darf ich auf einem Behindertenparkplatz parken?

Nein. Das Parken auf einem Behindertenparkplatz ist grundsätzlich unzulässig.
Entscheidend ist jedoch die rechtliche Einordnung der Konsequenzen.


Was droht stattdessen?

  • Besitzstörungsklage
  • Vertragsstrafe durch den Betreiber

Diese sind zivilrechtlich zu beurteilen und unterscheiden sich wesentlich von Verwaltungsstrafen.


Lohnt sich ein Einspruch?

In vielen Fällen ja. Gerade bei Privatparkplätzen bestehen häufig gute Erfolgsaussichten.


Jetzt handeln: Kostenlose Ersteinschätzung

Wenn Sie eine Verwaltungsstrafe wegen Parkens auf einem Privatparkplatz erhalten haben, sollten Sie diese unbedingt prüfen lassen.

In vielen Fällen bestehen gute Chancen, sich erfolgreich dagegen zu wehren.

Ich biete Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls:

  • rasche rechtliche Beurteilung
  • Einschätzung der Erfolgsaussichten
  • klare Empfehlung für das weitere Vorgehen

Für eine individuelle Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit Verwaltungsstrafen auf Supermarktparkplätzen stehen ich Ihnen gerne mit einer kostenlosen Ersteinschätzung zur Verfügung!

Rechtsanwalt Mag. David Zellinger

office@zellinger-law.at

www.zellinger-law.at

+43670 199 22 99

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