Der CAS hat in seiner noch sehr jungen Entscheidung CAS 2024/A/11060 vom 19.09.2025 erneut gezeigt, wie strikt die 2-jährige Verjährungsfrist des Art. 23 Abs. 3 FIFA-RSTP auszulegen ist. Konkret ging es um einen Spieler, der nach ausstehenden Gehalts- und Bonuszahlungen vor das FIFA Football Tribunal zog – allerdings spät. Zu spät, wie sich herausstellte. Das FIFA Football Tribunal behandelt nämlich nur Klagen über Forderungen, deren Fälligkeit weniger als 2 Jahre zurückliegen.
Der Spieler argumentierte, dass das Verhalten des Klubs – u.a. eine behauptete Schuldanerkennung – diese Verjährung aber unterbrechen müsse. Aus schweizerischem Obligationenrecht wäre das grundsätzlich denkbar. Aber: In den FIFA-RSTP gibt es dazu keine korrespondierende Bestimmung, und auch keine ungewollte Regelungslücke.
Der CAS folgte dieser Linie konsequent:
- Die Zweijahresfrist ist abgeschlossen geregelt.
- Keine Unterbrechung, keine Hemmung – auch nicht bei Anerkennung durch den Klub.
- Schweizer Recht greift hier nicht subsidiär ein.
Wichtig: Die Bestimmung des Art. 23 Abs. 3 FIFA-RSTP betrifft ausschließlich Verfahren vor FIFA-Instanzen. Für zivilgerichtliche Schritte bleibt der Weg für den Spieler auch nach den 2 Jahren offen – gerade bei Arbeitsverträgen, wo die FIFA-RSTP bewusst keine Exklusivität vorsehen. Hier sind aber dennoch die nationalen Verjährungsvorschriften zu beachten.
Insbesondere für Spieler, deren Agenten und Rechtsanwälte bedeutet diese Entscheidung:
- Fristenmanagement ist entscheidend.
- Formelle „Anerkennungen“ des Klubs helfen im Verfahren vor dem FIFA Football Tribunal nicht weiter.
- Parallelstrategien – FIFA vs. ordentliche Gerichte – müssen früh durchdacht werden.
Ein spannender Fall, der einmal mehr zeigt, wie knifflig das Zusammenspiel zwischen internationalem Sportverbandsrecht und nationalem Arbeits-/Zivilrecht ist.
Sollten Sie Hilfe dabei benötigen, einen Anspruch im Fußball zu verfolgen oder abzuwehren, zögern Sie nicht, mich unverbindlich zu kontaktieren.
+43670 199 22 99