Sie haben bei der MA 35 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt und warten seit Monaten auf eine Entscheidung? Trotz mehrfacher Nachfragen erhalten Sie keinen Bescheid oder lediglich die Auskunft, dass Ihr Verfahren noch bearbeitet wird?
Eine Behörde darf ein Staatsbürgerschaftsverfahren grundsätzlich nicht unbegrenzt liegen lassen. Hat die MA 35 nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist entschieden, kann eine Plainte pour retard de paiement möglich sein. Damit lässt sich das Verfahren rechtlich wirksam beschleunigen.
Anders als eine bloße Urgenz setzt eine Säumnisbeschwerde gesetzlich geregelte Schritte in Gang. Die MA 35 erhält zunächst nochmals Gelegenheit, den ausständigen Bescheid zu erlassen. Geschieht dies nicht, muss sie die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vorlegen.
Ab wann ist eine Säumnisbeschwerde gegen die MA 35 möglich?
In Staatsbürgerschaftsverfahren beträgt die Entscheidungsfrist grundsätzlich sechs Monate. Maßgeblich ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem der Staatsbürgerschaftsantrag ordnungsgemäß bei der MA 35 eingelangt ist. Die Säumnisbeschwerde darf erst nach vollständigem Ablauf dieser Frist eingebracht werden.
Die rechtliche Grundlage bildet insbesondere § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz. Eine vorherige Urgenz oder Mahnung ist grundsätzlich keine Voraussetzung. Ein bloßes Erinnerungsschreiben hat aber auch nicht dieselben rechtlichen Wirkungen wie eine Säumnisbeschwerde.
Werden während des Verfahrens weitere Unterlagen nachgereicht, beginnt die Sechsmonatsfrist dadurch nicht automatisch von Neuem. Nachreichungen können dennoch relevant sein, wenn die MA 35 ohne bestimmte Unterlagen nicht weiterarbeiten konnte oder die antragstellende Person notwendige Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig gesetzt hat. Entscheidend ist deshalb immer der konkrete Verfahrensablauf.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Für eine erfolgreiche Säumnisbeschwerde genügt der bloße Ablauf von sechs Monaten nicht in jedem Fall. Die Verzögerung muss auf ein überwiegendes Verschulden der MA 35 zurückzuführen sein.
Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn über längere Zeit keine zweckmäßigen Ermittlungsschritte gesetzt wurden oder das Verfahren ohne nachvollziehbaren Grund unbearbeitet geblieben ist. Interne Arbeitsbelastung, Personalmangel oder ein hoher Aktenstand entlasten die Behörde nicht ohne Weiteres. Behörden müssen grundsätzlich organisatorisch sicherstellen, dass sie ihre gesetzlichen Entscheidungspflichten erfüllen können.
Anders kann die Lage sein, wenn notwendige Unterlagen trotz Aufforderung nicht übermittelt wurden, Termine nicht wahrgenommen wurden oder die antragstellende Person das Verfahren selbst wesentlich verzögert hat. Vor der Einbringung sollte daher geprüft werden, ob die Säumnis tatsächlich überwiegend der MA 35 zuzurechnen ist.
Was passiert nach der Einbringung?
Die Säumnisbeschwerde wird bei der MA 35 eingebracht und ist an das Verwaltungsgericht Wien gerichtet. Nach § 16 VwGVG kann die MA 35 den fehlenden Bescheid innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten nachholen.
In der Praxis führt bereits die Einbringung einer Säumnisbeschwerde häufig dazu, dass ein lange unbearbeitetes Staatsbürgerschaftsverfahren wieder aktiv bearbeitet wird. Wann die konkrete Entscheidung ergeht, lässt sich jedoch nicht garantieren.
Erlässt die MA 35 innerhalb der Nachholungsfrist einen Bescheid, wird das Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt. Ist der Bescheid negativ, kann dagegen gesondert Beschwerde erhoben werden.
Entscheidet die MA 35 weiterhin nicht, muss sie die Säumnisbeschwerde und den Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vorlegen. Das Verwaltungsgericht kann anschließend selbst die erforderlichen Ermittlungen durchführen und über den Staatsbürgerschaftsantrag entscheiden. Nach § 28 Abs 7 VwGVG kann es der Behörde aber auch zunächst bestimmte Rechtsfragen vorgeben und eine weitere Entscheidungsfrist von höchstens acht Wochen setzen.
Garantiert die Säumnisbeschwerde eine positive Staatsbürgerschaftsentscheidung?
Nein. Die Säumnisbeschwerde verschafft einen Anspruch auf eine Entscheidung, aber keinen Anspruch auf die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Durch die Säumnisbeschwerde kann eine positive, aber auch eine negative Entscheidung beschleunigt werden. Vor der Einbringung sollte deshalb geprüft werden, ob die wesentlichen Voraussetzungen für die Staatsbürgerschaft erfüllt sind und ob im Verfahren noch erkennbare Probleme bestehen.
Weitere Informationen zu den materiellen Voraussetzungen finden Sie auf meiner Seite zum Droit de la citoyenneté und in meinem Beitrag zur österreichischen Staatsbürgerschaft nach sechs Jahren.
Was kostet eine Säumnisbeschwerde gegen die MA 35?
Für die Säumnisbeschwerde fällt derzeit grundsätzlich eine staatliche Eingabengebühr von EUR 50 an. Zusätzlich entstehen Kosten für die anwaltliche Prüfung, Ausarbeitung und Vertretung.
In geeigneten Fällen kann jedoch die Möglichkeit bestehen, dass Sie vorerst kein anwaltliches Honorar bezahlen müssen. Nach einer Prüfung Ihres Falls kann ich Ihnen mitteilen, ob eine Kostenvereinbarung möglich ist, bei der ich die notwendigen Kosten der Säumnisbeschwerde im Wege der Amtshaftung gegenüber dem zuständigen Rechtsträger geltend mache.
Das bedeutet nicht, dass ich kostenlos arbeite. Für die anwaltliche Tätigkeit fällt ein Honorar an. In entsprechend geeigneten Fällen kann aber vereinbart werden, dass dieses nicht vorab von Ihnen bezahlt werden muss und die Kosten zunächst im Amtshaftungsweg eingefordert werden. Ob dieses Vorgehen in Ihrem konkreten Fall möglich ist, teile ich Ihnen nach der Prüfung und vor einer Beauftragung transparent mit.
Warum kann Amtshaftung für die Kosten bestehen?
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann notwendiger Verfahrenskostenaufwand grundsätzlich Gegenstand eines Amtshaftungsanspruchs sein. Das gilt auch dann, wenn das ursprüngliche Verwaltungsverfahren selbst keinen allgemeinen Kostenersatz vorsieht. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Aufwand tatsächlich notwendig war, um einen rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Bei einer schuldhaften und rechtswidrigen Säumnis kann daher im Einzelfall ein Ersatz der notwendigen und angemessenen Kosten der Säumnisbeschwerde in Betracht kommen. Die maßgebliche Rechtsprechung ist im Rechtssatz des OGH zu RS0023577 zusammengefasst.
Ein solcher Ersatzanspruch besteht jedoch nicht automatisch. Zu prüfen sind insbesondere die rechtswidrige und schuldhafte Verzögerung, die Notwendigkeit der Säumnisbeschwerde, der Zusammenhang zwischen der Säumnis und den entstandenen Kosten sowie die Angemessenheit des Honorars.
Der Amtshaftungsanspruch wird in einem eigenen Schritt gegenüber dem zuständigen Rechtsträger geltend gemacht. Nach § 8 Amtshaftungsgesetz ist dieser zunächst schriftlich zur Anerkennung des Anspruchs aufzufordern. Eine spätere Kostenerstattung kann nicht garantiert werden. Gerade deshalb prüfe ich vorab, ob der konkrete Fall für das beschriebene Kostenmodell geeignet ist.
Welche Unterlagen benötige ich für die Prüfung?
Für die erste Prüfung benötige ich lediglich die Einreichbestätigung der MA 35 und eine Kopie Ihres Ausweises. Anhand der Einreichbestätigung kann insbesondere beurteilt werden, ob die sechsmonatige Entscheidungsfrist bereits abgelaufen ist.
Nach dieser Prüfung teile ich Ihnen mit, ob eine Säumnisbeschwerde bereits möglich und sinnvoll ist. Gleichzeitig kann ich beurteilen, ob in Ihrem Fall vorerst kein Honorar bezahlt werden muss und die Kosten im Amtshaftungsweg geltend gemacht werden können.
Brauche ich für die Säumnisbeschwerde einen Rechtsanwalt?
Für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde besteht grundsätzlich keine gesetzliche Anwaltspflicht. Eine anwaltliche Vertretung ist dennoch sinnvoll, weil nicht nur die Frist, sondern auch das überwiegende Verschulden der Behörde und die weitere Verfahrensstrategie zu beurteilen sind.
Besonders wichtig ist, dass die Säumnisbeschwerde rechtlich korrekt eingebracht wird und das Verfahren anschließend weiter begleitet wird. Erlässt die MA 35 einen negativen Bescheid oder geht die Sache auf das Verwaltungsgericht Wien über, müssen die nächsten Schritte rasch und aufeinander abgestimmt gesetzt werden.
Säumnisbeschwerde gegen die MA 35 prüfen lassen
Wenn Sie seit mehr als sechs Monaten auf eine Entscheidung über Ihren Staatsbürgerschaftsantrag warten, müssen Sie die weitere Verzögerung nicht einfach hinnehmen.
Übermitteln Sie mir für eine erste Prüfung die Einreichbestätigung der MA 35 und eine Ausweiskopie. Ich prüfe, ob die Voraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde vorliegen und ob in Ihrem Fall ein Kostenmodell möglich ist, bei dem Sie vorerst kein Honorar bezahlen müssen und die Kosten im Amtshaftungsweg geltend gemacht werden.
Kontaktieren Sie mich zur Prüfung Ihres Staatsbürgerschaftsverfahrens.
Avocat David Zellinger
office@zellinger-law.at
+43 670 199 22 99
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